5. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliedversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung oder Änderungen der Tagesordnung während der Mitgliederversammlung entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
7. Die Mitgliederversammlung wir von dem/der Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall von seinem/seiner Stellvertreter/in oder dem/der Geschäftsführer/in.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Versammlungsleiters/in.
9. Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
10. Juristische Personen haben nur eine Stimme.
§ 9
Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Mehrheit von2/3 der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen sind nicht nur zulässig, wenn sie vorher in der Tagesordnung angekündigt waren.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen oder gesetzlich vorgeschrieben sind, vorzunehmen und zum Vereinsregister anzumelden.
§ 10
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem/er Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Geschäftsführer/in und weiteren Vorstandsmitgliedern, wobei die Zahl der Letzteren von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Die Mitgliederversammlung darf auch eine Person in verschiedene Vorstands – Ämter wählen.
2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein im Sinne von §26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, von denen eines immer der/die Vorsitzende ein Muss, wobei der Verhinderungsfall nicht nachgewiesen zu werden braucht.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Abwahl durch die Mitgliederversammlung möglich.
4. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern während der Wahlperiode ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
5. Der Vorstand hat die Aufgabe, über wichtigen Vereins Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Er ist insbesondere zuständig für die Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, für die Beschlussfassung über die Rechtsgeschäfte der laufenden Verwaltungen, sowie für die Einberufung der Mitgliederversammlung. Zu den Sitzungen des Vorstandes ist schriftlich einzuladen 10 Tage vorher (Datum des Poststempels). In Ausnahmefällen kann diese Frist auf 3 Tage verkürzt werden und gegebenenfalls auch mündlich geschehen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der amtierenden Vorsitzenden.
6. Der Vorstand kann sich eine Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung geben.
§ 11
Arbeitskreise
Der Vorstand kann zu Förderung einzelner Vereinszwecke Mitglieder mit einem Arbeitskreis betrauen und diesen Auftrag wieder entziehen. Die Arbeitskreisvorsitzenden werden in der Regel zum Vorstand durch dessen Beschluss kopiere. Sie können Anträge zur Tagesordnung des Vorstandes stellen.
§ 12
Protokollierung
Über die Verhandlung der Vereinsorgane ist eine Niederschrift in deutsche Sprache anzufertigen, die von dem/der Geschäftsführer/in oder im Verhinderungsfall von einem/einer von dem/der Versammlungsleiter/in bestimmenden/er Protokollführer/in und dem/der Versammlungsleiter unterschrieben wird und auf Wunsch einsehbar ist.
§ 13
Rechnungsprüfer/innen
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer/innen und zwei Stellvertreter/innen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben das Recht, jederzeit in sämtliche Buchungs- und Kassenunterlagen Einsicht zu nehmen. Sie haben den Jahresabschluss des Vorstandes bis zum 15.3. des folgenden Jahres zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 14
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit ³/ der Anwesenden Mitglieder.
2. Bei der Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des Vereinszweckes überträgt die Mitgliederversammlung nach Erledigung sämtlicher Verbindlichkeiten das Vereinsvermögen der Stadt Siegburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Völkerverständigung verwendet.
§ 15
Die Satzung tritt am 27.Februar 1993 in Kraft.